1. An dem für einen Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs 3 Satz 1 2. Alternative SGB V erforderlichen (vorherigen) Antrag auf Versorgung mit einem Liegedreirad fehlt es, wenn sich der gestellte Antrag auf ein anderes Liegedreirad bezog als das später gekaufte Liegedreirad.
2. Ein Liegedreirad mit Elektroantrieb, das seiner Zweckbestimmung nach nicht für die speziellen Bedürfnisse behinderter Menschen entwickelt und hergestellt wurde und das auch nicht ausschließlich oder ganz überwiegend von diesem Personenkreis genutzt wird, ist kein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern ein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens.
3. Für die Prüfung, ob ein Anspruch auf Kostenerstattung für das selbst beschaffte Liegedreirad als Leistung der Eingliederungshilfe besteht, kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung des Liegedreirads bzw der Antragstellung an (, SozR 4-5910 § 39 Nr 1, Rn 19; vgl auch LSG Berlin- Brandenburg , L 15 SO 33/18, Rn 27 - 28 - juris).
4. Wird der Antrag auf die Leistung bei dem erstangegangenen Leistungsträger (hier: die Krankenkasse) erst nach Selbstbeschaffung der Leistung gestellt, scheidet eine Leistung der Eingliederungshilfe nach den §§ 53, 54 SGB XII aF von vornherein aus.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 02.02.2021 - L 11 KR 635/20
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