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§ 10 EStG Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG
Abtretung von Ansprüchen aus Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht
Als Vorsorgeaufwendungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind u.a. Beiträge zu Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall begünstigt, die als Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung gewährt werden, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluß ausgeübt werden kann (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc EStG).
Außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebensfall enthalten sind, sind unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 2 und 3 EStG steuerfrei. Dazu gehören auch die Zinsen die bei Ausübung des Kapitalwahlrechts gezahlt werden. Rentenzahlungen sind nach Maßgabe des § 22 EStG mit dem Ertragsanteil zu versteuern.
Laufende Beiträge zu Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht sind als Vorsorgeaufwendungen nur dann begünstigt, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluß ausgeübt werden kann. Wann das Kapitalwahlrecht zivilrechtlich wirksam ausgeübt werden kann oder wann es auszuüben ist, um anstelle der laufenden Rentenzahlungen Wirksamkeit zu entfalten, geht aus den Vertragsbedingungen für die Rentenversicherung der jeweiligen Versicherungsgesellschaften hervor. Wird das ...