Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 10 d EStG Zweifelsfragen zur Besteuerung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung nach § 10 e EStG
Im folgenden wird die Verfügung vom überarbeitet und aufgrund des neuen Erlasses vom (BStBl. I S. 887 ff. § 10 e EStG Nr. 1, nachfolgend zitiert BMF 1994) aktualisiert.
I. Anschaffung/Herstellung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung auf einem Erbbaugrundstück
Erbbauzinsen, die der Erbbauberechtigte für die fortwährende Nutzung des Erbbaugrundstücks an den Grundstückseigentümer entrichtet, können bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung der Wohnung nach § 10 e (6) EStG wie SA abgezogen werden, soweit sie auf die Zeit vor Beginn der erstmaligen Nutzung entfallen (Tz. 93 i.V.m. Tz. 91 BMF 1994).
Erbbauzinsen, die für nach dem Bezug der Wohnung liegende Zeiträume gezahlt werden, können steuerlich nur im Rahmen des § 10 e (6 a) EStG berücksichtigt werden. Ein Abzug als dauernde Lasten i.S. des § 10 (1) Nr. 1 a EStG scheidet aus ( BStBl 1991 II S. 175).
Die von einem Erbbauberechtigten vereinbarungsgemäß übernommenen Erschließungskosten zählen zu den AK des Erbbaurechts (Tz. 93 S. 3 BMF 1994). Die AK für ein Erbbaurecht können nicht im Rahmen des § 10 e (1) und (2) EStG berücksichtigt werden (BStBl 1994 II S. 934BStBl 1994 I S. 779