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§ 2 b EStG Anwendungsschreiben zu § 2 b EStG
Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom , BGBl. I S. 402, wurde § 2 b EStG in das Einkommensteuergesetz eingefügt. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist bei Anwendung des § 2 b EStG von folgenden Grundsätzen auszugehen:
1. Allgemeines
1 § 2 b EStG gilt für negative Einkünfte aus Verlustzuweisungsmodellen.
2 Die Anwendung des § 2 b EStG setzt eine einkommensteuerlich relevante Tätigkeit voraus. Daher ist das Vorliegen einer Gewinn- bzw. Überschusserzielungsabsicht vorrangig zu prüfen ( BStBl II 1996 S. 219; BStBl I S. 434 und vom , BStBl I S. 1444).
3 Für die Anwendung des § 2 b EStG ist es ohne Belang, auf welchen Ursachen die negativen Einkünfte aus dem Verlustzuweisungsmodell beruhen.
Prüfungsreihenfolge
4 aa) Nichtaufgriffsgrenze
Das Vorliegen eines Verlustzuweisungsmodells i.S.d. § 2 b EStG ist regelmäßig dann nicht zu prüfen, wenn nach der Ergebnisvorschau das Verhältnis der kumulierten Verluste während der Verlustphase zur Höhe des gezeichneten und nach dem Betriebskonzept aufzubringenden Kapitals 50 % nicht übersteigt. ...