Häusliches Arbeitszimmer einer Oberamtsanwältin mit einem für die meisten anfallenden Tätigkeiten, nicht aber für nächtliche
bzw. an den Wochenenden geleistete Bereitschaftsdienste in der Behörde zur Verfügung stehenden „anderen Arbeitsplatz”
Leitsatz
1. Verfügt eine Oberamtsanwältin in den Büroräumen der Amtsanwaltschaft untertags über einen Arbeitsplatz, der ihr jedoch
abends, nachts und an den Wochenenden nicht zur Verfügung steht, muss sie unter anderem nachts sowie an Wochenenden telefonische
Bereitschaftsdienste leisten und und führt sie diese Bereitschaftsdienste in einem häuslichen Arbeitszimmer durch, so steht
ihr infolge dieser Bereitschaftsdienste in Höhe von 1.250,00 EUR ein Werbungskostenabzug gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG in Verbindung
mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG zu. Das gilt ungeachtet dessen, dass ohne die Bereitschaftsdienste infolge des in
der Behörde untertags zur Verfügung stehenden Arbeitsplatzes die Aufwendungen nicht nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG abzugsfähig
wären, dass die Nacht- bzw. Wochenendbereitschaftsdienste nur einen geringen Teil der Arbeitsleistung der Oberamtsanwältin
ausmachen (im Streitjahr: bei 239 Arbeitstagen unter 2 %) und dass sie nicht zwingend in einem häuslichen Arbeitszimmer vorgenommen
werden müssten.
Fundstelle(n): EAAAH-73846
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 07.12.2020 - 7 K 7097/18
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.