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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 5 K 5085/16 EFG 2019 S. 158 Nr. 3

Gesetze: EStG § 10 Abs. 2a S. 4, EStG § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, AO § 118 S. 1, FGO § 67

Mitteilung der Rechtsauffassung des BMF ist kein Verwaltungsakt

Wechsel der Klageart als Klageänderung

Zulassung zur elektronischen Datenübermittlung nach § 10 Abs. 2a EStG

Leitsatz

1. Unter einer Regelung im Sinne von § 118 Satz 1 AO ist das gewollte hoheitliche (einseitige) Setzen einer verbindlichen Rechtsfolge zu verstehen; die Regelung umschreibt die als Ergebnis der hoheitlichen Maßnahme eintretende Rechtswirkung unabhängig davon, ob die Rechtslage durch den Verwaltungsakt konstitutiv oder bloß deklaratorisch festgelegt wird und ob die Regelung rechtswidrig oder rechtmäßig ist. Daran fehlt es, wenn eine Behörde lediglich die Rechtsauffassung des Bundesministeriums der Finanzen mitteilt und um entsprechendes Vorgehen bittet.

2. Der Wechsel der Klageart (hier von einer Anfechtungsklage zu einer allgemeinen Leistungsklage) ist eine Klageänderung im Sinne von § 67 FGO.

3. Da es an einer gesetzlichen Regelung über die Zulassung zu der in § 10 Abs. 2a Satz 4 EStG normierten elektronischen Übermittlung der dort näher umschriebenen Daten fehlt, ist hierüber nicht per Verwaltungsakt zu befinden.

4. Die fehlende Regelung eines Zulassungsverfahrens hat zur Folge, dass die Zulassung zur elektronischen Datenübermittlung grundsätzlich nicht eingeschränkt werden darf, und zwar schon gar nicht durch die Verweigerung der Annahme und/oder unterlassene Weiterleitung der Datensätze.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 158 Nr. 3
EStB 2019 S. 146 Nr. 4
UAAAH-73845

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 28.06.2018 - 5 K 5085/16

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