Haftung des GmbH-Geschäftsführers für nach Einsetzung eines „schwachen” vorläufigen Insolvenzverwalters nicht mehr abgeführte
Lohnsteuer
Leitsatz
1. Die Einsetzung eines „schwachen” vorläufigen Insolvenzverwalters im Sinne von § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Halbsatz InsO führt
nicht dazu, dass der GmbH-Geschäftsführer fortan von der Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH im Sinne von § 34 Abs.
1 AO entbunden ist.
2. In einem solchen Fall muss der GmbH-Geschäftsführer zwecks Vermeidung einer persönlichen Haftungsinanspruchnahme nach §
69 AO durch das zuständige Finanzamt darlegen und ggf. nachweisen, welche Schritte er zur Begleichung der potentiell haftungsrelevanten
Abgabenverbindlichkeiten am Fälligkeitstag und in der Zeit danach eingeleitet habe, deren Weiterverfolgung sich jedoch wegen
der Haltung des vorläufigen Insolvenzverwalters als sinnlos dargestellt hätten.
3. Die ausdrückliche Belehrung durch einen Mitarbeiter des vorläufigen Insolvenzverwalters darüber, dass Zahlungen, die Zeiträume
vor dem Insolvenzantrag beträfen, nicht mehr genehmigt werden würden, musste im Streitfall bei dem Geschäftsführer zu der
Überzeugung führen, dass Anfragen konkreterer Art über die Genehmigung dieser oder jener einzelnen die Vergangenheit betreffenden
Zahlung vom vorläufigen Insolvenzverwalter ausnahmslos abgelehnt werden würden und folglich sinnlos seien. Er handelte daher
bei der Nichtabführung der streitgegenständlichen Lohnsteuer nicht haftungsbegründend grob fahrlässig.
Fundstelle(n): GmbH-StB 2021 S. 223 Nr. 7 AAAAH-73843
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 08.10.2020 - 9 K 9247/15
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