Kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG bei Heirat und Zusammenzug der Ehegatten im Dezember und Antrag
auf Zusammenveranlagung
Leitsatz
Sind bisher in eigenen Haushalten lebende Steuerpflichtige mit jeweils einem eigenen Kind erst ab ihrer Heirat im Dezember
des Veranlagungszeitraums zusammengezogen und beantragen sie die Zusammenveranlagung, so steht ihnen kein Entlastungsbetrag
für Alleinerziehende zu. Die Ehegatten gelten aufgrund der Zusammenveranlagung unabhängig davon, dass die Ehe erst im Dezember
geschlossen wurde und die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erstmalig im Dezember erfüllt wurden, gemäß § 24b Abs.
3 Satz 1 EStG in keinem Kalendermonat dieses Veranlagungszeitraums als alleinstehend mit der Folge, dass ihnen auch kein nach
Maßgabe des § 24b Abs. 4 EStG ermäßigter Entlastungsbetrag für den Zeitraum von Januar bis November zusteht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EStB 2021 S. 177 Nr. 4 NWB-Eilnachricht Nr. 19/2021 S. 1360 QAAAH-73842
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