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FG München Urteil v. - 9 K 3275/18

Gesetze: EStG § 24b Abs. 1, EStG § 24b Abs. 3 S. 1, EStG § 24b Abs. 4, EStG § 26 Abs. 1, EStG § 26b

Kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG bei Heirat und Zusammenzug der Ehegatten im Dezember und Antrag auf Zusammenveranlagung

Leitsatz

Sind bisher in eigenen Haushalten lebende Steuerpflichtige mit jeweils einem eigenen Kind erst ab ihrer Heirat im Dezember des Veranlagungszeitraums zusammengezogen und beantragen sie die Zusammenveranlagung, so steht ihnen kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu. Die Ehegatten gelten aufgrund der Zusammenveranlagung unabhängig davon, dass die Ehe erst im Dezember geschlossen wurde und die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erstmalig im Dezember erfüllt wurden, gemäß § 24b Abs. 3 Satz 1 EStG in keinem Kalendermonat dieses Veranlagungszeitraums als alleinstehend mit der Folge, dass ihnen auch kein nach Maßgabe des § 24b Abs. 4 EStG ermäßigter Entlastungsbetrag für den Zeitraum von Januar bis November zusteht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EStB 2021 S. 177 Nr. 4
NWB-Eilnachricht Nr. 19/2021 S. 1360
QAAAH-73842

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FG München, Urteil v. 27.11.2019 - 9 K 3275/18

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