Funktionsholding als umsatzsteuerlicher
Unternehmer
Leitsatz
1. Umsatzsteuerbare
wirtschaftliche Leistungen einer Dachholding (Funktionsholding)
an ihre Töchter begründen grundsätzlich unabhängig von qualitativen
oder quantitativen Aspekten einen vollen Unternehmerstatus, sofern
als Gegenleistung ein Sonderentgelt vereinbart worden ist. Durch
das Halten dieser Beteiligungen wird kein eigener, nichtunternehmerischer
Bereich begründet.
2. Für den Unternehmerstatus
im Sinne des § 2 UStG kommt es auf die Absicht der Erzielung umsatzsteuerbarer
Umsätze an. Die tatsächliche Handhabung der Beteiligten in den auf
das Streitjahr folgenden Jahren kann für die Prüfung der im Streitjahr
bestehenden Umsatzerzielungsabsicht berücksichtigt werden.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2021 S. 8 Nr. 44 DStRE 2021 S. 1436 Nr. 23 GmbH-StB 2021 S. 223 Nr. 7 UStB 2021 S. 183 Nr. 6 BAAAH-73834
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Online-Dokument
Finanzgericht
Hamburg
, Urteil v. 28.12.2020 - 6 K 214/18
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