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Finanzgericht Hamburg  Urteil v. - 6 K 214/18

Gesetze: UStG § 2 ; UStG § 15

Funktionsholding als umsatzsteuerlicher Unternehmer

Leitsatz

1. Umsatzsteuerbare wirtschaftliche Leistungen einer Dachholding (Funktionsholding) an ihre Töchter begründen grundsätzlich unabhängig von qualitativen oder quantitativen Aspekten einen vollen Unternehmerstatus, sofern als Gegenleistung ein Sonderentgelt vereinbart worden ist. Durch das Halten dieser Beteiligungen wird kein eigener, nichtunternehmerischer Bereich begründet.

2. Für den Unternehmerstatus im Sinne des § 2 UStG kommt es auf die Absicht der Erzielung umsatzsteuerbarer Umsätze an. Die tatsächliche Handhabung der Beteiligten in den auf das Streitjahr folgenden Jahren kann für die Prüfung der im Streitjahr bestehenden Umsatzerzielungsabsicht berücksichtigt werden.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2021 S. 8 Nr. 44
DStRE 2021 S. 1436 Nr. 23
GmbH-StB 2021 S. 223 Nr. 7
UStB 2021 S. 183 Nr. 6
BAAAH-73834

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Finanzgericht Hamburg , Urteil v. 28.12.2020 - 6 K 214/18

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