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Finanzgericht Hamburg  Urteil v. - 5 K 175/18

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; MwStSystRL Art. 168e

Zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer durch einen Steuerpflichtigen, der lediglich als indirekter Vertreter eine Zollanmeldung abgibt

Leitsatz

Ein Steuerpflichtiger, der als indirekter Vertreter eine Zollanmeldung abgibt und dessen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Einfuhr der Waren sich auf die Übernahme der Zollformalitäten beschränkt, kann die von ihm gezahlte Einfuhrumsatzsteuer allenfalls dann als Vorsteuer abziehen, wenn ein unmittelbarer und direkter Zusammenhang mit bestimmten Ausgangsumsätzen bzw. mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen nachgewiesen wird. Ein etwaiger Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit wird jedenfalls durch den Zusammenhang der Einfuhrumsatzsteuer mit dem bestimmten Ausgangsumsatz des ausländischen Lieferers verdrängt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
IStR 2022 S. 214 Nr. 6
UStB 2021 S. 141 Nr. 5
RAAAH-73833

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Finanzgericht Hamburg , Urteil v. 18.12.2020 - 5 K 175/18

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