Zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer
als Vorsteuer durch einen Steuerpflichtigen, der lediglich als indirekter
Vertreter eine Zollanmeldung abgibt
Leitsatz
Ein Steuerpflichtiger, der als indirekter Vertreter eine
Zollanmeldung abgibt und dessen Tätigkeit im Zusammenhang mit der
Einfuhr der Waren sich auf die Übernahme der Zollformalitäten beschränkt,
kann die von ihm gezahlte Einfuhrumsatzsteuer allenfalls dann als
Vorsteuer abziehen, wenn ein unmittelbarer und direkter Zusammenhang
mit bestimmten Ausgangsumsätzen bzw. mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit
des Steuerpflichtigen nachgewiesen wird. Ein etwaiger Zusammenhang
mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit wird jedenfalls durch den
Zusammenhang der Einfuhrumsatzsteuer mit dem bestimmten Ausgangsumsatz
des ausländischen Lieferers verdrängt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): IStR 2022 S. 214 Nr. 6 UStB 2021 S. 141 Nr. 5 RAAAH-73833
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Online-Dokument
Finanzgericht
Hamburg
, Urteil v. 18.12.2020 - 5 K 175/18
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