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Finanzgericht Hamburg  Urteil v. - 4 K 118/16

Gesetze: KN Pos. 7108 ; KN Pos. 7114; KN Pos. 7118 ; KN Pos. 7118 UPos. 10 ; KN Pos. 7118 UPos. 90; UStG § 25c

Tarifierung von ausländischen Goldmünzen und Goldplättchen

Leitsatz

1. Der Position 7118 KN unterfallen ausschließlich Münzen, die als gesetzliches Zahlungsmittel entweder in der Vergangenheit herausgegeben wurden (= 7118 10) oder aktuell herausgegeben werden (= 7118 90).

2. Golderzeugnisse, die im Ursprungsland nicht als offizielles Zahlungsmittel galten bzw. gelten, sind Medaillen im Sinne der Position 7104.

3. Der Begriff "Goldplättchen" in § 25c Abs. 2 Nr. 1 UStG ist nicht auf eckige Formen beschränkt, sondern umfasst insbesondere auch runde und ovale Formen (anders die Dienstvorschrift zum Einfuhrumsatzsteuerrecht, Abschnitt 25.c.1 Abs. 2 UStAE).

4. Goldplättchen (§ 25c Abs. 2 Nr. 1 UStG) müssen nicht nur den Feingoldgehalt und das Gewicht, sondern auch den Hersteller erkennen lassen müssen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
UStB 2021 S. 112 Nr. 4
XAAAH-73831

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Finanzgericht Hamburg , Urteil v. 18.01.2021 - 4 K 118/16

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