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STFAN Nr. 3 vom Seite 2

Steuerliche Entlastung für „echte“ Alleinerziehende § 24 EStG

Dipl. Finw. Svenja Marienfeld; Kempen

Um Alleinerziehenden neben dem klassischen Familienleistungsausgleich, der sich im Wesentlichen im Kindergeld oder im Kinderfreibetrag widerspiegelt, eine weitere steuerliche Entlastung zukommen zu lassen, hat der Gesetzgeber nach dem Wegfall des Haushaltsfreibetrages (§ 32 Abs. 7 EStG a. F.) ab dem Jahr 2004 den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Einkommensteuergesetz verankert. Der Entlastungsbetrag soll nach der Gesetzbegründung die höheren Kosten für die eigene Lebens- bzw. Haushaltsführung der Alleinerziehenden mit ihren Kindern abgelten. Der Beitrag zeigt die steuerlichen Folgen auch in Bezug auf das Zweiten-Corona-Steuerhilfegesetz auf.

Allgemeines

Der finanzielle Nachteil, wird durch einen Grundentlastungsbetrag von 1.908 € und für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind zusätzlich mit 240 € jährlich ausgeglichen, da keine weitere erwachsene Person in tatsächlicher oder finanzieller Hinsicht zum Haushalt beiträgt. In den Jahren 2020 und 2021 steigt der Grundentlastungsbetrag aufgrund des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes vom (BStBl I 2020, S. 563) um 2.100 € auf insgesamt 4.008 €. Im Jahressteuergesetz 2020 wurde beschlossen, dass die Erhöhung auf 4.008 € auch für die Jahre nach 2021 gelten soll (BGBl 2020 I S. 3096 ff.). Der ...