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Verzinsung der erstinstanzlichen Kosten nach einem Vergleich im Berufungsverfahren
An dieser Stelle finden Sie regelmäßig ein ausführlich kommentiertes Urteil, das für Ihre Ausbildung und die tägliche Kanzleiarbeit von Interesse sein kann.
Entscheidung
Leitsatz:
Wird die in einem erstinstanzlichen Urteil getroffene Kostengrundentscheidung durch eine im zweiten Rechtszug im Wege des Prozessvergleichs getroffene Kostenregelung ersetzt, kann, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, eine Verzinsung zu erstattender Kosten nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO erst von einem Antragszeitpunkt nach dem Vergleichsschluss verlangt werden; maßgeblich ist das Eingangsdatum des auf den Prozessvergleich bezogenen Kostenfestsetzungsantrags.
Sachverhalt
Mit Endurteil vom wird die Beklagte u. a. zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits in Höhe von 93 % verurteilt.
Aus welcher Vorschrift ergibt sich, dass die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat?
Welchen Antrag muss die Klägerseite nunmehr stellen, damit sie die Kosten von der Beklagten einfordern kann?
Lösung
Fortsetzung Sachverhalt
Der Kostenfestsetzungsantrag des Klägers geht am beim Landgericht ein. Gleichzeitig beantragt der Kläger, den festzusetzenden Betrag ab Antragstellun...