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RENO Nr. 3 vom Seite 5

Die Einkommensteuerklärung 2020 unter Corona-Besonderheiten

Christoph Wenhardt, Steuerberater; Brühl

Für die Erstellung der Einkommensteuererklärung 2020 sind die Besonderheiten durch Corona zu beachten. Der folgende Beitrag soll Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten als Hilfe dienen. Schwerpunktmäßig geht er dabei auf die Kosten für das Arbeitszimmer ein bzw. die ab 2020 neu eingeführte Tagespauschale bei der Homeoffice-Tätigkeit sowie die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (siehe auch Beiträge in RENO 8/2020 S. 9; ; ).

Allgemeines

ReNos, die nur Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit haben, können ihre Einkommensteuererklärung entweder freiwillig abgeben oder sind hierzu verpflichtet. Eine Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung kann z. B. in den folgenden Fällen bestehen:

  1. beim Bezug von Krankengeld oder Arbeitslosengeld, wenn diese höher sind als 410 €,

  2. bei Ehegatten, die zusammenveranlagt werden, wenn beide Arbeitslohn bezogen haben und ein Ehegatte mit der Steuerklasse V besteuert wurde,

  3. wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat.

Ist der Steuerpflichtige nicht verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben, kann er auch freiwillig die Einkommensteuer...