BVerwG Beschluss v. - 3 B 37/19, 3 B 37/19 (3 C 1/21)

Revisionszulassung; Vorlage von BtM-Rezepten und weiteren Patientenunterlagen

Gesetze: § 22 Abs 1 BtMG, § 24 BtMG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Instanzenzug: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Az: 20 BV 18.68 Urteilvorgehend Az: M 18 K 16.5287

Gründe

1Die Beschwerde des Klägers hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Das Revisionsverfahren wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die mit der Überwachung beauftragten Personen gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1, § 24 BtMG verlangen können, dass ein Arzt die Durchschläge der für bestimmte Patienten ausgestellten Betäubungsmittelrezepte und die Unterlagen vorlegt, die die Verschreibung des Betäubungsmittels begründen können (z.B. Patientendokumentation, Arztbriefe, Befunde).

2Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2021:150221B3B37.19.0

Fundstelle(n):
SAAAH-73743