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Bilanzierung und Bewertung der sog. „Halbfertigen Bauten auf fremdem Grund und Boden” in Verbindung mit schwebenden Geschäften nach dem Verbot der Bildung einer Drohverlustrückstellung in der Steuerbilanz
Bezug:
Bezug:
Zu der Frage der Bilanzierung und Bewertung der sog. „Halbfertigen Bauten auf fremdem Grund und Boden„ in Verbindung mit schwebenden Geschäften bei Bauunternehmen nach dem Verbot der Bildung einer Drohverlustrückstellung in der Steuerbilanz gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder Folgendes:
Sog. halbfertige Bauten auf fremdem
Grund und Boden werden handels- und einkommensteuerrechtlich als Forderungen
von Bauunternehmen gegen den Bauherrn und damit als Umlaufvermögen im
Sinne von § 266 Abs. 2
B I. 3. HGB
behandelt (vgl.
BStBl 1975 II S. 398). Sie sind
gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2
Satz 1
und
2 EStG mit den Herstellungskosten
anzusetzen – und zwar, da der Begründung dieser
Forderungen kein Anschaffungsvorgang zugrunde liegt, mit den Herstellungskosten
der halbfertigen Arbeiten. Steht allerdings fest, dass der auf die halbfertigen
Bauten entfallende Anteil der vereinbarten Vergütung am Bilanzstichtag
unter den bisher angefallenen Herstellungskosten liegt und diese Wertminderung
voraussichtlich von Dauer ist, sind die halbfertigen Arbeiten mit dem
niedrigeren Wert zu bewerten.
Durch den Ansatz mit dem
anteiligen niedrigeren Erlö...