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Einbeziehung von steuerfreien Erträgen in die Bemessungsgrundlage
Bezug:
Zur Frage der Einbeziehung von steuerfreien ausländischen Erträgen in die Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug hat das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:
Dürfen Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag unterliegen, nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden, so sind die Vorschriften über die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer durch den Schuldner der Kapitalerträge ungeachtet des Abkommens anzuwenden (§ 50 d Abs. 1 Satz 1 EStG). § 40 Abs. 3 KAGG bestimmt lediglich, dass Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen bei der Veranlagung zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer insoweit außer Betracht zu lassen sind, als sie aus einem ausländischen Staat stammende Einkünfte enthalten, für die die Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf die Ausübung des Besteuerungsrechts verzichtet hat.
aus FMS vom , Az.: 32 – S 1980 – 27/2 – 50 329