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NWB Nr. 11 vom Seite 780

Ein Maulkorb für den Industrie- und Handelskammertag?

Bundesregierung reagiert mit dem IHKG-ÄndG umgehend auf das Urteil BVerwG (8 C 23.19)

Prof. Dr. Ralf Jahn

Das Bundesverwaltungsgericht ( 8 C 23.19, NWB NAAAH-68669) hat im vergangenen Herbst die IHK Nord Westfalen zum Austritt aus dem DIHK e. V., dem Dachverband der Industrie- und Handelskammern auf Bundes- und Europaebene, verurteilt, weil deren Organe wiederholt die Kompetenzgrenzen des IHK-Gesetzes verletzt haben. Die Entscheidung hat nicht nur Bedeutung für über 3,6 Mio. Gewerbetreibende in 79 deutschen Kammern, sondern grundsätzliche Bedeutung für die funktionale Selbstverwaltung in Wirtschaftskammern.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Gesamtinteressenvertretung durch Industrie- und Handelskammern

[i]Gesetzliche MitgliedschaftWie für alle funktionalen Selbstverwaltungskörperschaften (Handwerkskammern, berufsständische Kammern) in Deutschland ist auch für die Industrie- und Handelskammern (IHK) typisch, dass sie nach Maßgabe des jeweiligen Gesetzes [i]Jahn, NWB 40/2017 S. 3062eine gesetzliche Mitgliedschaft mit Beitragspflicht für ihre Mitglieder vorsehen und im Auftrag des Staats gesetzlich übertragene Aufgaben nach dem jeweiligen Fachgesetz erledigen.

[i]Keine Wahrnehmung sozialpolitischer InteressenDie IHK haben insbesondere die Aufgabe, „das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrzunehmen“ (§ 1 Abs. 1 IHKG). Dieses v...

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