Lohnsteuer | Anforderungen an ein Ehegattenarbeitsverhältnis (BFH)
Aufzeichnungen betreffend die Arbeitszeit, z.B. Stundenzettel, dienen lediglich Beweiszwecken. Sie sind für die steuerliche Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen daher nicht zwingend erforderlich (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Der Kläger bezog als Obergerichtsvollzieher Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er beschäftigte in seinem Geschäftsbetrieb auf eigene Kosten drei Büroangestellte, nämlich die Klägerin, seine Tochter und eine Fremdkraft.
In erster Instanz hat das das Arbeitsverhältnis zwischen einem Obergerichtsvollzieher und seiner Ehefrau nicht anerkannt. Das FG bemängelte: Die Arbeitsleistung sei nicht ausreichend nachgewiesen worden. Die von der angestellten Ehefrau ausgefüllten Stundenzettel genügten den Richtern nicht
Der BFH führte aus:
Lohnzahlungen an einen im Beruf des Steuerpflichtigen mitarbeitenden Angehörigen sind als Werbungskosten abziehbar, wenn der Angehörige aufgrund eines wirksamen, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechenden Arbeitsvertrags beschäftigt wird, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt und der Steuerpflichtige seinerseits die Arbeitgeberpflichten, insbesondere die der Lohnzahlung, erfüllt (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
Bei der nicht vollzeitigen Beschäftigung Angehöriger sind Unklarheiten bei der Wochenarbeitszeit für die steuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses unschädlich, wenn die konkrete Arbeitszeit des Angehörigen von den beruflichen Erfordernissen des Steuerpflichtigen abhängt und Unklarheiten deshalb auf die Eigenart des Arbeitsverhältnisses und nicht auf eine unübliche Gestaltung zurückzuführen sind.
Das FG hat seine Auffassung, dass das streitige Ehegattenarbeitsverhältnis nicht vertragsgemäß durchgeführt worden ist, in erster Linie auf angeblich unzureichende Aufzeichnungen über die von der angestellten Ehefrau geleisteten Arbeiten gestützt und damit den Bogen überspannt. Das hat der BFH in der Besprechungsentscheidung mehr als deutlich gemacht. Er hat sich dabei weder von einer strengen Sichtweise betreffend die Nachweisanforderungen an ein Ehegattenarbeitsverhältnis gelöst noch den Steuerpflichtigen einen dahingehenden Freibrief erteilt.
Erforderlich aber auch ausreichend ist (lediglich) das, was auch zwischen fremden Dritten üblich ist. Dies gilt sowohl für den Vertragsinhalt, als auch dessen Durchführung und damit auch für den Nachweis darüber, dass das fremdüblich vereinbarte - jenseits geringfügiger Abweichungen - auch tatsächlich durchgeführt worden ist. Zweifelt das FG hieran, hat es den Sachverhalt aufzuklären. Dabei darf es den Steuerpflichtigen in die Pflicht nehmen, nicht aber die Darlegungsanforderungen überspannen. Was fremde Dritte einander nicht zumuten, müssen sich Angehörige nicht antun.
Das FG hat sich deshalb bezogen auf die Besonderheiten des jeweils in Rede stehenden Arbeitsverhältnisses an dem Üblichen zu orientieren. Individuelle Arbeitszeitlösungen und flexible Arbeitszeitmodelle unter Angehörigen sind deshalb nicht per se steuerschädlich (siehe auch , zu einer Wertguthabenvereinbarung unter Ehegatten).
Quelle: ; NWB Datenbank (JT)
Fundstelle(n):
EAAAH-73606