Umsatzsteuer | Organschaft im vorläufigen Insolvenzverfahren (BMF)
Das BMF hat zu den Auswirkungen der Anordnungen der vorläufigen Eigenverwaltung unter Bestellung eines vorläufigen Sachwalters und dem Erlass einer Anordnung i.S.v. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO auf eine umsatzsteuerliche Organschaft Stellung genommen und Abschnitt 2.8. Abs. 12 UStAE geändert ().
Hintergrund: Der BFH hat entschieden, dass weder die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung beim Organträger noch die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung bei der Organgesellschaft eine Organschaft beenden, wenn das Insolvenzgericht lediglich bestimmt,
dass ein vorläufiger Sachwalter bestellt wird sowie
eine Anordnung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO erlässt (, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 27.2.2020 sowie ausführlich Fot, ).
Dementsprechend wird in Abschnitt 2.8. Abs. 12 nach Satz 5 folgender Satz 6 angefügt:
„Hingegen beenden weder die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung beim Organträger noch die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung bei der Organgesellschaft eine Organschaft, wenn das Insolvenzgericht lediglich bestimmt, dass ein vor läufiger Sachwalter bestellt wird sowie eine Anordnung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO erlässt (vgl. , BStBl 2021 II S. XXX).“
Die Regelungen des auf der Homepage des BMF veröffentlichten Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze
Quelle: ; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
NWB BAAAH-73539