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BGH 01.10.2020 V ZB 67/19, NWB 10/2021 S. 681

Notarhaftung | Zur unrichtigen Sachbehandlung

Eine unrichtige Sachbehandlung i. S. von § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG, wonach Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben werden, liegt nur bei einem offen zutage tretenden Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder bei einem offensichtlichen Versehen des Notars sowie dann vor, wenn der Notar von mehreren gleich sicheren Gestaltungsmöglichkeiten die teurere wählt.

Anmerkung:

Nach Ansicht des Senats stellt die getrennte Beurkundung von Grundstückskaufvertrag und Auflassung keine unrichtige Sachbehandlung i. S. der Vorschrift dar. Denn je nach der konkreten Interessenlage der Vertragsparteien kommen die gemeinsame oder getrennte Beurkundung von Kaufvertrag und Auflassung in Betracht.

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