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OFD Rostock - S 1900 - 1/00 - St 24

Eigenkapitalcharakter von Sonderrücklagen nach dem DMBilG;
Umfang des verwendbaren Eigenkapitals i. S. von § 29 KStG sowie des steuerlichen Kapitalkontos i. S. von § 15 a I S. 1 EStG

Sonderrücklage gem. § 27 II DMBilG infolge „bilanzieller Entlastung” aufgrund Rangrücktritts i. S. von § 16 III DMBilG

Bezug:

Nach den Bestimmungen des DM-Bilanzgesetzes sind verschiedene Sonderrücklagen bilanziell auszuweisen (Sonderrücklagen gem. §§ 7 VI, 17 IV, 24 V, 27 II DMBilG sowie vorläufige Gewinnrücklagen gem. § 31 I S. 2 DMBilG). Dabei stellt sich grundsätzlich die Rechtsfrage, ob und inwieweit diese Rücklagen für Zwecke der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals i. S. des § 29 KStG bei Körperschaften, bei der Ermittlung des maßgeblichen Kapitalkontos eines Kommanditisten i. S. von § 15 a EStG sowie bei der Ermittlung der Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung i. S. des § 17 EStG i. V. mit den §§ 11, 52 DMBilG steuerlich als „echtes„ Eigenkapital zu behandeln sind.

Die Finanzverwaltung hat hierzu bereits in verschiedenen Verwaltungsanweisungen Stellung genommen. Sie vertritt im Ergebnis die Rechtsauffassung, daß den genannten Rücklagen regelmäßig in vollem Umfange Eigenkapitalcharakter zukommt.

Hinsichtlich der Rücklagen gem. §§ 17 IV, 24 V und 31 I DMBilG wird diesbezüglich insbesondere auf das  IV B 7 – S 1900 – 156/94 (vgl. hierzu Förster in nwb D-spezial 3/95, S. 1) sowie den Bezugserlaß vom hingewiesen.

Der Sonderrücklage gem. § 7 VI DMBilG stehen bilanzsteuerrechtlich vollwertige Wirtschaftsgüter – und keine b...

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OFD Rostock v. 06.04.2000 - S 1900 - 1/00 - St 24

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