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FG München 20.10.2020 12 K 832/16

Steuerrecht | Ermittlung einer wesentlichen GmbH-Beteiligung bei eigenen Anteilen der GmbH

Hält eine GmbH eigene Anteile, kommt es für das Bestehen einer wesentlichen Beteiligung von 1 % nach § 17 EStG auf die Höhe des um die eigenen Anteile geminderten Nennkapitals der GmbH an.

Beispiel

A [i]Nennkapital ist um eigene Anteile zu mindern hält an der GmbH 0,9 % (Nennwert 900 €). Das Nennkapital der GmbH beträgt 100.000 €, aber die GmbH hält eigene Anteile im Nennwert von 10.000 €. Aufgrund der eigenen Anteile ergibt sich eine Bemessungsgrundlage von 90.000 € (100.000 € Nennkapital abzüglich eigene Anteile 10.000 €). A ist damit zu 1 % (900/90.000) beteiligt, also wesentlich i. S. von § 17 EStG. Ein Gewinn aus der Veräußerung seiner Beteiligung wird von § 17 EStG erfasst und ist nach dem Teileinkünfteverfahren zu 60 % zu versteuern.

Nach dem FG kommt es nicht darauf an, ob der Gesellschafter wusste, da...

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