Verfahrensrecht | Kein Anspruch auf persönliche Anwesenheit bei einer Schlussbesprechung (FG)
Bei einer persönlichen Schlussbesprechung i.S.d. § 201 AO ist die persönliche Anwesenheit der Beteiligten nicht erforderlich ( AE(AO); rechtskräftig).
Sachverhalt: Die Antragstellerin wünschte zum Abschluss einer bei ihr durchgeführten Betriebsprüfung eine Schlussbesprechung. Aufgrund der Corona-Pandemie schlug das FA eine telefonische Schlussbesprechung vor, was die Antragstellerin ablehnte. Das Finanzamt ging aus diesem Grund in seinem endgültigen Betriebsprüfungsbericht davon aus, dass an einer Schlussbesprechung kein Interesse bestehe.
Daraufhin wollte die Antragstellerin im Wege einer einstweiligen Anordnung die Durchführung einer Schlussbesprechung unter persönlicher Anwesenheit der Beteiligten erreichen. Sie war der Ansicht, dass vor der von ihr begehrten Schlussbesprechung keine Änderungsbescheide aufgrund der Betriebsprüfung ergehen dürften.
Das Finanzgericht lehnte den Antrag ab:
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Durchführung einer persönlichen Schlussbesprechung.
Zwar ist grds. nach § 201 Abs. 1 Satz 1 AO über das Ergebnis der Außenprüfung eine Schlussbesprechung abzuhalten.
§ 201 Abs. 1 Satz 1 AO macht keine Vorgaben zu dem Ort sowie der Art und Weise der Durchführung einer Schlussbesprechung. Die Prüfungsfeststellungen können auch in einem telefonischen Gespräch erörtert werden.
Insbesondere vor dem Hintergrund der Corona-Epidemie war es ermessensgerecht, eine telefonische Schlussbesprechung anzubieten. Dem Sinn und Zweck des § 201 AO, strittige Sachverhalte sowie die rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen zu erörtern, hätte auf diese Weise unproblematisch entsprochen werden können.
Das entsprechende Angebot des Finanzamts zu einer telefonischen Besprechung hat die Antragstellerin mehrfach abgelehnt. Es ist daher von einem Verzicht auf die Durchführung einer Schlussbesprechung auszugehen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig. Der Volltext ist auf der Homepage des FG Düsseldorf veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: AE(AO) (il)
Fundstelle(n):
RAAAH-73470