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Wann sind Corona-Hilfen erfolgswirksam zu erfassen?
Leserfrage
Die sog. Corona-Hilfen – insbesondere „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“ – wurden und werden nicht so zeitnah und vollständig ausgezahlt, dass aufgrund der Auszahlung sicher entschieden werden kann, wann diese erfolgswirksam zu erfassen sind. Wann sind Corona-Hilfen ertragswirksam zu erfassen? Muss zwingend der Schlussabrechnungsbescheid vorliegen? Oder genügt es, wenn Abschlagszahlungen geleistet wurden? Welche Auswirkung hat bei der Beurteilung die Vorgabe, dass die Antragstellung nur mithilfe eines sog. prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) erfolgen kann? Und schließlich: Sind die Fragen einheitlich für die Handelsbilanz und die Steuerbilanz zu entscheiden?
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Antwort von BBK-Herausgeber Wolfgang Eggert
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Wann sind Corona-Hilfen
ertragswirksam zu erfassen? | Der frühestmögliche
Zeitpunkt ist die fristgerechte Antragstellung durch einen sog. prüfenden
Dritten. |
Muss zwingend der
Schlussabrechnungsbescheid vorliegen? | Nein, nach der
übereinstimmenden Auffassung von IDW und BMF/BMWi muss der
Schlussabrechnungsbescheid nicht zwingend vorliegen.
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Genügt es, wenn Abschlagszahlung... |