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BMF - IV B 5 - S 2255 - 288/97 BStBl 1997 I 728

§ 22 EStG Einkommensteuerliche Beurteilung der Leistungen nach den Versorgungsordnungen der bewaffneten Organe der ehemaligen DDR sowie der an ihre Stelle getretenen Leistungen und weitere Fragen zur Besteuerung von Renten aufgrund von DDR-Regelungen

Dienstbeschädigungsvollrente und Dienstbeschädigungsteilrente
(BStBl. 1993 I S. 411) sowie vom – IV B 5 – S 2255 – 259/96 –

Es ist gefragt worden, ob die Dienstbeschädigungsvollrenten und die Dienstbeschädigungsteilrenten nach den Versorgungsordnungen

  • der Nationalen Volksarmee (VSO-NVA),

  • der Volkspolizei, der Feuerwehr und des Strafvollzugs des Ministeriums des Innern (VSO-Mdl),

  • der DDR-Zollverwaltung (VSO-Zoll) und

  • des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit (VSO-MfS/AfNS)

trotz ihrer Aufführung im Bezugsschreiben vom steuerfrei sind. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder teilt das BMF dazu folgendes mit.

Die vorgenannten Dienstbeschädigungsvollrenten und Dienstbeschädigungsteilrenten sind zwar im Bezugsschreiben aufgrund ihrer rechtlichen Gestaltung als abgekürzte Leibrenten aufgeführt (Hinweis auf Tz. 1.1.2, 2. Spiegelstrich und Tz. 1.1.2, 7. Spiegelstrich). Sie erfüllen jedoch auch die Voraussetzungen des § 3 Nr. 6 EStG und sind daher steuerfreie Bezüge.

Das gleiche gilt für den Dienstbeschädigungsausgleich, der ab dem anstelle der vorbezeichneten Renten gezahlt wird (Art. 3 des AAÜG-Änderungsgesetzes vom , BGBl 1996 I S. 1674).

Die vorstehenden Ausführungen sind in allen noch offenen Fällen zu beachten.

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BMF v. 25.07.1997 - IV B 5 - S 2255 - 288/97

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