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BMF - IV B 2 - S 2144 c - 27/96

§ 4 d EStG Zuwendungen an rückgedeckte Unterstützungskassen;
Rückdeckungsversicherung mit abgesenktem Todesfallschutz

Bezug:

Die Frage, ob Zuwendungen eines Trägerunternehmens an eine rückgedeckte Unterstützungskasse auch dann nach § 4 d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c EStG als Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn die Unterstützungskasse ihrerseits Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen hat, die nicht die in dem (BStBl 1996 I S. 124) und Abschnitt 129 Abs. 3 a Satz 3 LStR 1996 enthaltenen Voraussetzungen erfüllen, ist mit den obersten Finanzbehörden der Länder mit folgerndem Ergebnis erörtert worden.

Eine Unterstützungskasse, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Aussichtstellt, gilt dann im Sinne des § 4 d EStG als rückgedeckt, wenn die Voraussetzungen des § 4 d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c Satz 1 EStG erfüllt sind. Dies setzt u.a. den Abschluß einer Versicherung durch die Kasse voraus. Ob es sich bei dem von der Unterstützungskasse im Einzelfall abgeschlossenen Vertragsverhältnis um eine Versicherung handelt, ist nach versicherungsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. Ist es versicherungsrechtlich zulässig, einen Mindesttodesfallschutz zu vereinbaren, der zu Beginn des Vertragsverhältnisses nicht über 10 v.H. der für den ”Erlebensfall” vereinbarten Leistung hinausgeht, so liegt eine Versicherung im Sinne des § 4 d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c Satz 1 EStG vor. Zuwendungen des Trägerunternehmens sind in einem solchen Fall aber nur als Betriebsau...

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BMF v. 11.11.1996 - IV B 2 - S 2144 c - 27/96

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