Arbeitsrecht | Corona-Arbeitsschutz-Verordnung verlängert (Bundesregierung)
Die Corona-Arbeitsschutz-Verordnung
wird bis zum verlängert. Hierauf haben sich die
Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Länder in ihrem gemeinsamen
Beschluss vom verständigt. Arbeitgeber müssen danach
weiterhin überall dort Homeoffice anbieten, wo es möglich ist. Die Verordnung
enthält zudem Schutzmaßnahmen für diejenigen Beschäftigten, deren Anwesenheit
im Betrieb unverzichtbar ist.
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung umfasst u.a. folgende Punkte:
Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten, soweit keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, Homeoffice zu nutzen.
Für Beschäftigte, die nicht im Homeoffice arbeiten können, haben die Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen den gleichwertigen Schutz sicherzustellen.
Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf ein Minimum zu reduzieren
In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sollen möglichst kleine Arbeitsgruppen gebildet und wenn möglich zeitversetzt gearbeitet werden.
Für das Arbeiten im Betrieb müssen Arbeitgeber zumindest medizinische Gesichtsmasken (OP Masken) zur Verfügung stellen wenn Anforderungen an Räume oder Abstand aus bestimmten Gründen nicht eingehalten werden können.
Einen Fragen-Antworten-Katalog zur Corona-Arbeitsschutzverordnung hat das BMAS auf seiner Homepage veröffentlicht.
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Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung v. (il)
Fundstelle(n):
VAAAH-73032