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BMF - IV C 1 - S 2401 - 2/98

§ 45 a EStG Steuerbescheinigung nach § 45 a EStG

Bezug: (BStBl 1995 I S. 280);

Nach § 45 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom (BGBl. 1998 I S. 1998) ist der anrechenbare Zinsabschlag bei Kapitalerträgen, die nach dem zufließen, getrennt von der übrigen Kapitalertragsteuer zu bescheinigen. Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit für die Einkommensteuer zuständigen Vertretern der Obersten Finanzbehörde der Länder übersende ich zwei amtlich vorgeschriebene Muster für Steuerbescheinigungen gemäß § 45 a Abs. 2 EStG, von denen nach Inhalt und Reihenfolge nicht abgewichen werden darf und die ab zu verwenden sind.

Bei Bescheinigungen, die in vollem Umfang maschinell ausgedruckt werden, dürfen Abkürzungen entsprechend Abschnitt 99 Abs. 3 Satz 7 KStR in der ab VZ 1996 gültigen Fassung und für den Zinsabschlag die Abkürzung ”ZASt” verwendet werden. Werden Abkürzungen verwendet, sind sie an anderer Stelle der Mitteilung zu erläutern.

BANKHAUS IRGENDWO AG, A-STADT
ZINSGUTSCHRIFT UND STEUERBESCHEINIGUNG

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ART DER KAPITALERTRÄGE
WP-KENNUMMER
NOMINALWERT/KAPITAL
LAUFZEIT
Festgeld
xxxxxxxxxxxx
200.000,-- DM
-
ZINSSATZ
ZINSTERMIN
ZINSEN
ZAST
SOL.-ZUSCHLAG
GUTSCHRIFTSBETRAG
7 %
14.000,-- DM
2.370,-- DM
130,35 DM
11.499,65 DM
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BMF v. 09.10.1998 - IV C 1 - S 2401 - 2/98

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