NWB Nr. 10 vom Seite 665

Ein sehr spezifisches Instrument

Dr. Stefanie Becker | Steuerberaterin, Dipl. Wirtschaftsjuristin, Dipl. Finanzwirtin (FH), Beraterin, Dozentin, Autorin unter umsatzsteuer³, Augsburg

November-/Dezemberhilfe: keine Berücksichtigung von Auslandsumsätzen!!??

„Die außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes unterstützt Unternehmen, Selbständige und Vereine, die von den Schließungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ab betroffen sind.“ – so wird die Corona-November-/Dezemberhilfe auf der Website durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie das Bundesministerium der Finanzen beworben. Antragsberechtigten Unternehmen wird ein einmaliger Zuschuss von bis zu 75 % des jeweiligen Umsatzes im November bzw. Dezember 2019 für die Dauer der Schließung im November bzw. Dezember 2020 gezahlt. Maßgeblicher Umsatz soll der Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG sein. Damit können nur im Inland umsatzsteuerbare Umsätze ausgeglichen werden. Auslandsumsätze bleiben hingegen außen vor. Dies ist laut Antwort der Bundesregierung auf eine Abgeordnetenanfrage auch ausdrücklich so beabsichtigt. Damit werden jedoch offensichtlich Unternehmen benachteiligt, die ihre Umsätze mit ausländischen Leistungspartnern erzielen – auch wenn sie direkt durch nationale Schließungsmaßnahmen betroffen sind und ihre Tätigkeit einstellen mussten. Hier lässt sich die Frage in den Raum stellen, inwiefern diese Benachteiligung dem Gleichbehandlungsgrundsatz gerecht wird – und dies nicht nur auf nationaler Ebene, sondern auch unionsrechtlich. Eine solche Einschränkung steht wohl klar im Widerspruch zu einem freien Binnenmarkt mit Wettbewerbsgleichheit zwischen national und EU-weit agierenden Unternehmern.

Die Reiseveranstaltungsbranche steht zudem vor dem Problem, dass die Margenbesteuerung im November und Anfang Dezember 2019 gesetzlich noch ausschließlich für B2C-Umsätze griff. Umsätze an andere Unternehmer unterlagen damals der Regelbesteuerung und waren bei ausländischen Leistungsempfängern im Inland nicht steuerbar. Wären inhaltlich gleiche Umsätze damit im Jahr 2020 möglich gewesen, hätte es sich um Inlandsumsätze gehandelt. Entsprechend der beabsichtigten Förderung müsste also eine Zuschussgewährung möglich sein. Unter Anknüpfung an die Umsätze des Vorjahres ist aber genau dies ausgeschlossen.

Abschließend bleibt die Frage, warum die Umsatzdefinition der November-/Dezemberhilfen von der Definition der Überbrückungshilfen abweicht – hier werden ausdrücklich und bewusst in Abgrenzung zur November-/Dezemberhilfe auch im Ausland steuerbare Leistungen in die Berechnung einbezogen. Die Bundesregierung begründet die Abweichung damit, dass es sich bei der Überbrückungshilfe um eine Unterstützung handelt, um die allgemeinen Auswirkungen der Pandemie auszugleichen. Die November-/Dezemberhilfe soll demgegenüber als „spezifisches Instrument“ diejenigen unterstützen, die von den angeordneten nationalen Schließungen betroffen sind. Ob dies für eine Rechtfertigung der grundrechtlichen und unionsrechtlichen Widrigkeiten ausreicht, erscheint meines Erachtens mehr als fraglich. Denn auch ein deutscher Veranstalter, der eine in Deutschland stattfindende Veranstaltung für einen ausländischen Unternehmer organisiert, ist von den nationalen Schließungen betroffen.

Stefanie Becker

Fundstelle(n):
NWB 2021 Seite 665
NWB CAAAH-72999