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BZSt 09.02.2021 , IWB 5/2021 S. 181

BZSt | Anträge auf Vergütung von Vorsteuer des Jahres 2020 aus dem oder im Vereinigten Königreich

Aus Art. 51 Abs. 3 des Austrittsabkommens ergibt sich, dass Anträge von EU-Unternehmern auf Rückerstattung von Mehrwertsteuer nach der Richtlinie 2008/9/EG im Vereinigten Königreich (oder für dort ansässige Unternehmer in der EU) „nach den Bedingungen dieser Richtlinie“ spätestens am zu stellen sind. Nun scheint sich zu bestätigen, dass diese Frist sich nicht lediglich auf die technische Antragstellung bezieht, sondern eine Ausschlussfrist [i]Vergütungsanträge aus dem und im Vereinigten Königreich für Vorsteuer des Jahres 2020 sind bis zum 31.3.2021 zu stellen für Vorsteuer des Jahres 2020 ist: In einer Online-Information v.  hat das BZSt mitgeteilt, dass die Antragsfrist für den Vergütungszeitraum 2020 damit nicht am , sondern bereits sechs Monate früher endet. Anträge aus und nach Großbritannien sind daher spätestens bis zum einzureichen. Es...

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