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§ 15 EStG Gewinnrealisierung bei
Mitgliedern von Bau-Arbeitsgemeinschaften;
Anwendung des
Mitunternehmererlasses auf sog. „kleine”
Arbeitsgemeinschaften
Bezug:
Unternehmen der Bauwirtschaft wickeln einen Teil ihrer Aktivitäten im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften ab. Soweit eine Arbeitsgemeinschaft das erforderliche Anlagevermögen nicht von Dritten beschafft, tritt sie regelmäßig mit ihren Partnern in schuldrechtliche Beziehungen, indem sie zu unter Fremden üblichen Bedingungen von den Partnern z.B. die Betriebsausstattung mietet oder kauft. Bei den Partnern entstehen hierdurch häufig nicht unwesentliche Leistungserträge.
Nach § 180 Abs. 4 AO gilt § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a AO nicht für Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrages (§ 631 BGB) oder Werklieferungsvertrages (§ 651 BGB) besteht. Der Gesetzgeber hat bei derartigen Arbeitsgemeinschaften das Bedürfnis für eine einheitliche Feststellung verneint (sog. „kleine„ Arbeitsgemeinschaften). Die früher in § 180 Abs. 4 AO enthaltene Einschränkung, es müsse bei Vertragsabschluß anzunehmen sein, daß der entsprechende Vertrag innerhalb von drei Jahren erfüllt werde, hat sich in der Praxis nicht bewährt und ist durch das Steuerbereinigungs- und Mißbrauchsbekämpfungsgesetz vom (BGBl. 1993 I S. 2310, 2346) mit Wirkung vom aufgehoben worden (vgl. Artikel 97 § 10 b EGAO).
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis d...