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Online-Nachricht - Freitag, 05.03.2021

Übernahme der Beiträge für eine Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber

Übernimmt eine Rechtsanwaltssozietät den Beitrag für eine Berufshaftpflichtversicherung ihrer angestellten Rechtsanwältin, stellt dies Arbeitslohn dar, soweit der Versicherungsbeitrag auf die Mindestversicherungssumme entfällt, in der sich die Anwältin versichern muss. Der darüber hinausgehende Beitrag ist kein Arbeitslohn, weil die höhere Absicherung der Anwaltssozietät zugutekommt und daher durch ein überwiegend eigenes betriebliches Interesse der Anwaltssozietät gedeckt ist.

Hintergrund: Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören neben dem Gehalt auch sonstige Vorteile, die der Arbeitgeber für die Leistung des Arbeitnehmers gewährt.

Rechtsanwälte benötigen eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme, damit sie beruflich tätig werden dürfen.

Strei...