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FG Münster Urteil v. - 4 K 1326/17 F

Gesetze: AO § 227; FGO § 102; AO § 163

Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen

Abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen, wenn das Finanzamt ein Grundstück ursprünglich fälschlicherweise als bereits aus dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen entnommen behandelt hatte

Leitsatz

1) Weder die gleichlautenden Ländererlasse vom (sog. Verpachtungserlass, BStBl. II 1966, 34) noch die sind geeignet, einen (abstrakten) Vertrauensschutz für alle Altfälle der parzellenweisen Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen zu begründen.

2) Die Unbilligkeit einer späteren Versteuerung von Veräußerungs- und Entnahmegewinnen, ist nur dann (gruppenbezogen) anzunehmen, wenn die Finanzverwaltung bei Beginn einer parzellenweisen Verpachtung nachteilige steuerliche Folgen aus einer vermeintlichen Zwangsbetriebsausgabe gezogen hatte.

3) Für diesen Fall ist die eine gesetzmäßige Billigkeitsregelung und kann damit als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung für den Stpfl. einen Anspruch auf Billigkeitserlass begründen.

Fundstelle(n):
DStRE 2021 S. 1343 Nr. 21
EStB 2021 S. 307 Nr. 7
KÖSDI 2021 S. 22221 Nr. 5
LAAAH-72581

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FG Münster, Urteil v. 06.11.2020 - 4 K 1326/17 F

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