Der Inkasso-Service der Familienkasse (Recklinghausen) als richtiger
Antragsgegner im Anordnungsverfahren wegen (vorläufiger) Einstellung der
Vollstreckung
Leitsatz
Bevor der Inkasso-Service der Familienkasse dem zuständigen Hauptzollamt als Vollstreckungsbehörde eine Rückstandsanzeige
übermittelt hat, kann der Schuldner eines Anspruchs auf Erstattung zu viel gezahlten Kindergeldes beim Inkasso-Service die
(vorläufige) Einstellung der Vollstreckung beantragen mit dem Ziel, dass kein Vollstreckungsersuchen an das Hauptzollamt gerichtet
wird.
Begehrt der Schuldner im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 114 FGO), dass kein Vollstreckungsersuchen
an das Hauptzollamt als Vollstreckungsbehörde gerichtet wird, ist der Inkasso-Service der Familienkasse der richtige Antragsgegner.
Zweifel daran, ob der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit in zulässiger Weise durch einen Beschluss die Zuständigkeit für
Entscheidungen im Erhebungsverfahren betreffend den Familienleistungsausgleich dem Inkasso-Service übertragen hat, begründen
in einem auf (vorläufige) Einstellung der Vollstreckung gerichteten Anordnungsverfahren (§ 114 FGO) nicht ohne Weiteres einen
Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EAAAH-72579
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Beschluss v. 21.12.2020 - 15 V 127/20
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