BAG Urteil v. - 6 AZR 74/19

Korrektur fehlerhafter Überleitung in Entgeltordnung TVöD

Leitsatz

Die Überleitung in die neue Entgeltordnung zum TVöD (VKA) erfolgte aus der Entgeltgruppe, in die der Beschäftigte am Stichtag nach dem im Entgeltsystem der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes geltenden Grundsatz der Tarifautomatik tarifmäßig eingruppiert war. Wurde der Beschäftigte an diesem Stichtag aus einer anderen Entgeltgruppe oder wegen der Missachtung einer Stufenbegrenzung aus einer zu hohen Stufe übergeleitet, kann der Arbeitgeber dies korrigieren.

Gesetze: Anl 1 TVöD, § 29a TVÜ-VKA, § 29b TVÜ-VKA, § 29c TVÜ-VKA

Instanzenzug: ArbG Essen Az: 5 Ca 268/18 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf Az: 3 Sa 327/18 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten darüber, in welche Entgeltgruppe die Klägerin anlässlich der Einführung der Entgeltordnung (VKA) als Anlage 1 zum TVöD (im Folgenden EGO) überzuleiten war.

2Die Klägerin ist seit August 1986 bei dem beklagten Regionalverband als Angestellte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand nach Feststellung des Landesarbeitsgerichts der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Auf der Grundlage der Vergütungsordnung in Anlage 1a zum BAT (VKA) war die Klägerin nach einem Bewährungsaufstieg aus der Vergütungsgruppe Vc Fallgr. 1b zuletzt in die Vergütungsgruppe Vb Fallgr. 1c der Anlage 1a zum BAT eingruppiert.

3Mit Wirkung zum wurde das Arbeitsverhältnis in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom übergeleitet. Die Eingruppierung der Klägerin im TVöD bis zum ergab sich gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom aus der Zuordnungstabelle in Anlage 1 dieses Tarifvertrags. Danach wurden ua. die Arbeitnehmer, die in die Vergütungsgruppe Vb nach einem Aufstieg aus der Vergütungsgruppe Vc BAT eingruppiert waren, der Entgeltgruppe 9 TVöD zugeordnet. Die Laufzeit in der Stufe 4 war jedoch gegenüber der in § 16 Abs. 3 TVöD (VKA) festgelegten Regelzeit von vier Jahren auf neun Jahre verlängert, ein Aufstieg in die Stufe 6 ausgeschlossen (sog. „kleine“ Entgeltgruppe 9 TVöD). Gleichlautende Beschränkungen enthielt Abschnitt I Abs. 1 Buchst. c des Anhangs zu § 16 TVöD (VKA) in der bis zum geltenden Fassung. Derartige besondere Stufenregelungen waren für Arbeitnehmer, die aus der Vergütungsgruppe Vb mit noch ausstehendem Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe IVb BAT sowie für Arbeitnehmer, die aus der Entgeltgruppe IVb BAT ebenfalls in die Entgeltgruppe 9 TVöD übergeleitet worden waren, nicht angeordnet (sog. „große“ Entgeltgruppe 9 TVöD). Ab dem zahlte der Beklagte der Klägerin ungeachtet der Stufenbegrenzung in der sog. „kleinen“ Entgeltgruppe 9 TVöD versehentlich eine Vergütung aus der Entgeltgruppe 9 Stufe 6 TVöD.

4Am trat die EGO und damit eine Aufspaltung der bisherigen Entgeltgruppe 9 TVöD in die neu geschaffenen Entgeltgruppen 9a, 9b und 9c TVöD (VKA) in Kraft. Dabei entsprechen die Entgeltgruppen 9a und 9b TVöD (VKA) im Wesentlichen der bisherigen sog. „kleinen“ bzw. sog. „großen“ Entgeltgruppe 9 TVöD, wobei die Stufenbegrenzung auch für die Beschäftigten der Entgeltgruppe 9a TVöD (VKA) aufgehoben ist. Die Entgeltgruppe 9c TVöD (VKA) erfasst besonders herausgehobene Tätigkeiten der bisherigen Entgeltgruppe 9 TVöD.

5Zur Überleitung in die EGO bestimmt der TVÜ-VKA Folgendes:

6Der Beklagte leitete die Klägerin unter Hinweis auf die zum erfolgte versehentliche Missachtung der Stufenbegrenzung zum in die neue Entgeltgruppe 9a TVöD (VKA) über und ordnete sie darin der Stufe 6 zu. Den bei ihm gebildeten Personalrat beteiligte er nicht. Die für die Zeit vom bis zum gezahlte Differenz zum Entgelt aus der Entgeltgruppe 9 Stufe 5 TVöD von 269,72 Euro behielt er vom Entgelt der Klägerin ein. Mit Schreiben vom widersprach diese erfolglos der vorgenommenen Überleitung.

7Die Klägerin verlangt Vergütung aus der Entgeltgruppe 9b Stufe 6 TVöD (VKA) ab dem sowie die Rückzahlung des vom Beklagten einbehaltenen Entgeltbetrags. Sie hat die Auffassung vertreten, sie hätte in die Entgeltgruppe 9b Stufe 6 TVöD (VKA) übergeleitet werden müssen, weil sie am Stichtag der Entgeltgruppe 9 Stufe 6 TVöD zugeordnet gewesen sei. Besitzstände der Beschäftigten könnten anlässlich der Überleitung in die neue Entgeltordnung nicht mehr überprüft werden. Auch sei die Rückstufung wegen einer Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats unwirksam.

8Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

9Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

10Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Gründe

11Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.

12I. Die Feststellungsklage ist als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig. Nach der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Fassung des Feststellungsantrags liegt auch keine Überschneidung mit dem Leistungsantrag zu 2. mehr vor, die dem Feststellungsinteresse entgegenstünde. Auf rechtlichen Hinweis hat die Klägerin bei sachgerechter Auslegung ihrer Prozesserklärung die Revision hinsichtlich des Feststellungsantrags zurückgenommen, soweit er sich mit der Leistungsklage überschnitt und daher unzulässig war.

13II. Die Klage ist jedoch unbegründet.

141. Die Klägerin ist durch die Zahlung eines Entgelts aus der Stufe 6 der Entgeltgruppe 9 TVöD seit dem nicht höhergruppiert worden. Der Beklagte durfte daher das bis zum überzahlte Entgelt einbehalten und musste die Klägerin nach der der Überleitungsregelung des § 29c Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA zugrundeliegenden Tarifautomatik aus der sog. „kleinen“ Entgeltgruppe 9 TVöD in die Entgeltgruppe 9a TVöD (VKA) überleiten. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.

15a) Bis zur Einführung der neuen EGO am galten gemäß § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA in der bis dahin geltenden Fassung (aF) für die in den TVöD übergeleiteten sowie die später eingestellten Beschäftigten die Eingruppierungsvorschriften des BAT sowie des Bundesmanteltarifvertrags für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) weiter. Insoweit galt der in allen Tarifwerken des öffentlichen Dienstes maßgebliche Grundsatz der Tarifautomatik (vgl.  - BAGE 65, 163) fort. Danach folgt der tarifliche Vergütungsanspruch ohne eine gesonderte Maßnahme des Arbeitgebers unmittelbar aus dem bloßen Erfüllen der tariflichen Tätigkeitsmerkmale ( - Rn. 18). Die danach maßgeblichen Eingruppierungen wurden über die Tabellen in den Anlagen 1 und 3 zum TVÜ-VKA den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet und waren insoweit grds. vorläufig (vgl. für die nach dem erfolgenden Ein- und Umgruppierungsvorgänge § 17 Abs. 3 TVÜ-VKA aF).

16b) Die Überleitung in die neue EGO erfolgte gemäß § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA unter Beibehaltung der Eingruppierungen, die sich aus den von der EGO abgelösten Vergütungssystemen nach dem Grundsatz der Tarifautomatik ergaben. Diese bleiben grds. auch dann maßgeblich, wenn die unverändert ausgeübte Tätigkeit in der neuen EGO anders bewertet ist. Die §§ 29a ff. TVÜ-VKA setzen nur mit Wirkung für die Zukunft die Tarifautomatik außer Kraft, die erst durch eine Änderung der Tätigkeit oder einen fristgerecht gestellten Höhergruppierungsantrag nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA wiederhergestellt wird (vgl. für die inhaltsgleichen Überleitungsregelungen des Bundes und der Länder  - Rn. 27, 30, BAGE 168, 13; - 6 AZR 300/17 - Rn. 35, 37). Darum verhindert auch § 29a Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA nicht die Korrektur von Überleitungen aus einer nicht dem Grundsatz der Tarifautomatik entsprechenden Entgeltgruppe.

17aa) Ausgangspunkt der §§ 29 ff. TVÜ-VKA, die die Überleitung in die neue EGO umfassend regeln (vgl.  - Rn. 16), war die Eingruppierung und Stufe, die sich unter Beachtung der bis zum geltenden Tarifautomatik des durch die EGO abgelösten Eingruppierungsrechts ergab. Die Beschäftigten wurden tarifmäßig eingruppiert übergeleitet (zu dieser Konsequenz der Tarifautomatik Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Juli 2017 Teil B 1 § 12 (VKA) Rn. 7). Insoweit sollten für die vorhandenen Beschäftigten durch die neue EGO keine Veränderungen, insbesondere keine Verschlechterungen eintreten (vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Juli 2017 Teil B 2 § 29a TVÜ-VKA Rn. 1).

18bb) Der durch die §§ 29 ff. TVÜ-VKA bezweckte Schutz des Besitzstands der übergeleiteten Beschäftigten (vgl.  - Rn. 27; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand März 2018 Teil IV/3 TVÜ-Bund/TVÜ-VKA Rn. 322; unter Verengung auf den Schutz der Beschäftigten bei niedrigerer Bewertung der Tätigkeit Klapproth ZTR 2019, 359) knüpft an diese tarifliche Ausgangslage an. Beruhte die am Stichtag vom Arbeitgeber als tarifgerecht angenommene Eingruppierung und Stufenzuordnung tatsächlich auf einer Verkennung des maßgeblichen Tarifrechts, fehlte es aus Sicht der Tarifvertragsparteien an einem schutzwürdigen Besitzstand (vgl. für die Überleitung nach § 29a TVÜ-Länder BeckOK TV-L/Dannenberg Stand TVÜ-Länder § 29a Rn. 16). Schutzwürdig sollte vielmehr nur die sich aus dem Grundsatz der Tarifautomatik ergebende, tarifgerecht erreichte Eingruppierung sein. Auf der Grundlage dieser Eingruppierung sollte der Beschäftigte nach den in § 29b TVÜ-VKA festgelegten Maßgaben die Wahl haben, ob er an dem in der bisherigen tarifgerechten Eingruppierung zum Ausdruck kommenden Besitzstand festhalten wollte oder ob er mit dem fristgerechten Stellen eines erfolgreichen Höhergruppierungsantrags in die neue EGO eingegliedert wurde (vgl.  - Rn. 27).

19cc) Vor diesem tariflichen Hintergrund lässt sich entgegen der Annahme der Revision auch § 29a Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA kein Wille der Tarifvertragsparteien entnehmen, abweichend von vorstehend dargestellter Tarifsystematik fehlerhafte Eingruppierungen über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen EGO hinaus durch die Gewährung von Besitzstandsschutz zu legitimieren. Diese Bestimmung schloss eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen lediglich „aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung“ und damit nur dann aus, wenn allein diese Überleitung Anlass für die Überprüfung der Eingruppierung war. Überprüfungen aus einem anderen Grund wie etwa der Feststellung der fehlerhaften Anwendung des Eingruppierungsrechts blieben dagegen auch im zeitlichen Zusammenhang mit der Überleitung oder später möglich (vgl. Klapproth ZTR 2019, 359, 362). Die praktische Bedeutung der Vorschrift liegt darin, die Arbeitgeber von der Verpflichtung zu entbinden, zum Zwecke der Überleitung verpflichtend alle Eingruppierungen nach Maßgabe der EGO unter Erstellung aktueller Stellenbeschreibungen zu überprüfen, weil dieser Aufwand nicht leistbar gewesen wäre (vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Juli 2017 Teil B 2 § 29a TVÜ-VKA Rn. 6; für § 29a TVÜ-Länder BeckOK TV-L/ Dannenberg Stand TVÜ-Länder § 29a Rn. 9).

20c) Die Abgrenzung der Anwendungsbereiche des § 29a Abs. 1 Satz 1 und des § 29c Abs. 2 und Abs. 3 TVÜ-VKA hat diese tarifliche Systematik zu berücksichtigen.

21aa) § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA legt mit der Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe insoweit das Grundprinzip fest. Aus dem Zweck des Besitzstandsschutzes folgt zugleich, dass auch die nach dem abgelösten Recht tarifgerecht erreichte Entgeltstufe einschließlich der angebrochenen Stufenlaufzeit bis zur Änderung der Tätigkeit bzw. bis zum Erfolg eines Höhergruppierungsantrags nach § 29b TVÜ-VKA beibehalten wird.

22bb) Für die Beschäftigten der bisherigen Entgeltgruppe 9 TVöD haben die Tarifvertragsparteien mit § 29c Abs. 2 und Abs. 3 TVÜ-VKA - worauf bereits die von ihnen gewählte Überschrift hinweist - eine besondere Überleitungsregelung geschaffen. Diese war erforderlich, weil aufgrund der im Interesse einer größeren Differenzierung erfolgten Aufspaltung dieser Entgeltgruppe in drei neue Entgeltgruppen eine Besitzstandswahrung durch die Beibehaltung der bisherigen Eingruppierung und Entgeltstufe nicht möglich war. Die Vorschrift stellt klar, dass die bloße Zuordnung zu einer der neuen Entgeltgruppen noch keine Änderung der Tätigkeit iSv. § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA darstellt und damit nicht zum Verlust des durch die bisherige Eingruppierung erlangten Besitzstands führt (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand März 2018 Teil IV/3 TVÜ-Bund/TVÜ-VKA Rn. 322b). Die Überleitung in die neue Entgeltgruppe 9a bzw. 9b TVöD (VKA) erfolgt ohne Antrag allein auf der Grundlage der bisherigen tarifmäßigen Eingruppierung, also tarifautomatisch (vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand April 2018 Teil B 2 § 29c TVÜ-VKA Rn. 6, 9; Günther öAT 2017, 1, 2; Müller öAT 2016, 153, 155). Diese Ausgestaltung der speziellen Überleitungsregelung steht im Einklang mit dem den §§ 29 ff. TVÜ-VKA zugrundeliegenden Prinzip der Beibehaltung der bisherigen tarifmäßigen Eingruppierung und Entgeltstufe, weil die Beschäftigten in die neu geschaffene Entgeltgruppe gelangten, die im Kern ihrer bisherigen Eingruppierung entsprach (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand März 2017 Teil IV/3 TVÜ-Bund/TVÜ-VKA Rn. 324a, 324c). Konsequenterweise haben die Tarifvertragsparteien in § 29c TVÜ-VKA darum keine Regelung zur Überleitung in die Entgeltgruppe 9c TVöD (VKA) geschaffen, weil diese in der bisherigen Entgeltgruppe 9 TVöD keine Entsprechung hatte. Die Eingruppierung in diese Entgeltgruppe erforderte als echte Höhergruppierung von den Übergeleiteten vielmehr einen Antrag nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA.

23d) Die Klägerin war tarifgerecht in die sog. „kleine“ Entgeltgruppe 9 TVöD eingruppiert und deshalb nach § 29c Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA in die Entgeltgruppe 9a TVöD (VKA) überzuleiten.

24aa) Der Beklagte hat der Klägerin zum keine neue, höher zu bewertende Tätigkeit zugewiesen, die automatisch eine höhere Eingruppierung bewirkt hätte (vgl.  - Rn. 22, BAGE 154, 83). Die Klägerin hat, wie bereits das Arbeitsgericht festgestellt hat, nicht konkret behauptet, sie habe jedenfalls seit dem eine Tätigkeit ausgeübt, die die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe Vb mit ausstehendem Aufstieg in die Vergütungsgruppe IVb BAT oder der Vergütungsgruppe IVb ohne Aufstieg nach IVa BAT erfüllt habe und damit eine Zuordnung zur sog. „großen“ Entgeltgruppe 9 TVöD zur Folge gehabt hätte. Diese tatrichterliche Feststellung hat die Klägerin im weiteren Verfahren nicht angegriffen.

25bb) Die unter Verkennung der Stufenbegrenzung erfolgte Zahlung des Entgelts aus der Stufe 6 der bisherigen Entgeltgruppe 9 TVöD seit dem hatte entgegen der Annahme der Revision nicht zur Folge, dass die Klägerin in eine der Vergütungsgruppen des BAT höhergruppiert worden ist, die eine Zuordnung in die „große“ Entgeltgruppe 9 TVöD und daraus eine tarifautomatische Überleitung in die Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA) zur Folge gehabt hätte.

26(1) Bei einem tariflichen Eingruppierungssystem, das den Grundsätzen der Tarifautomatik folgt, ist die Höhergruppierung wie jede andere Eingruppierung ein Akt der Erkenntnis und der Rechtsanwendung des Arbeitgebers ohne rechtsgestaltende Wirkung. Sie erschöpft sich in der (gedanklichen) Zuordnung der Tätigkeit zu einer in Betracht kommenden Entgeltgruppe und ist insoweit die Kundgabe einer Rechtsansicht (vgl.  - Rn. 24; - 6 AZR 1008/12 - Rn. 12, BAGE 148, 217; - 4 AZR 915/11 - Rn. 16).

27(2) Der Beklagte hat die Klägerin zum nicht gedanklich einer (höherwertigen) Tätigkeit zugeordnet, die einen Anspruch der Klägerin auf eine Vergütung aus der sog. „großen“ Entgeltgruppe 9 TVöD zur Folge gehabt hätte. Er hat vielmehr lediglich, wie die Klägerin seit dem Berufungsverfahren nicht mehr in Abrede gestellt hat, die Stufenbegrenzung in der sog. „kleinen“ Entgeltgruppe 9 TVöD übersehen. Die Tätigkeit war unverändert und eingruppierungsrechtlich nicht anders als bis zum zu bewerten. Nach der Tarifautomatik des § 22 BAT hatte die Klägerin daher auch nach dem nur Anspruch auf eine Vergütung aus der sog. „kleinen“ Entgeltgruppe 9 TVöD. Ein nach §§ 29 ff. TVÜ-VKA schützenswerter Besitzstand lag damit nicht vor.

28cc) Entgegen der Annahme der Revision hat der Beklagte anlässlich der Überleitung der Klägerin in die neue EGO daher weder eine korrigierende Rückgruppierung (dazu Klapproth ZTR 2019, 359, 360 f. mwN) noch eine korrigierende Rückstufung (dazu  - Rn. 13 ff., BAGE 148, 217) vorgenommen. Er hat die Klägerin vielmehr lediglich gemäß § 29c Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA aufgrund ihrer unverändert gebliebenen tarifmäßigen Eingruppierung in die sog. „kleine“ Entgeltgruppe 9 TVöD tarifautomatisch und damit zu Recht in die Entgeltgruppe 9a TVöD (VKA) übergeleitet.

292. Der von der Klägerin begehrte Anspruch auf eine Vergütung aus der Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA) ergibt sich auch nicht aus einer etwaigen Verletzung des Mitbestimmungsrechts des bei dem Beklagten gebildeten Personalrats aus § 72 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NRW. Es fehlte bereits an einem mitbestimmungspflichtigen Tatbestand. Der Beklagte hat, wie ausgeführt, keine auf den zurückwirkende korrigierende Rückgruppierung oder Rückstufung vorgenommen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2020:221020.U.6AZR74.19.0

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 819 Nr. 13
NJW 2021 S. 10 Nr. 14
AAAAH-72550