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§ 50 a EStG Steuerabzug nach § 50 a Abs. 7 EStG
Bezug:
Nach § 50 a Abs. 7 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom (BGBl. I S. 402) hat der Schuldner einer Vergütung für die Herstellung eines Werks im Inland für Rechnung des im Ausland ansässigen Gläubigers grundsätzlich einen Steuerabzug vorzunehmen.
Nach den bisher gewonnenen Erkenntnissen hat sich die neue Vorschrift zur Erreichung des erwünschten Zieles nicht bewährt. Im Entwurf des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 ist deshalb vorgesehen, § 50 a Abs. 7 EStG rückwirkend zum wieder aufzuheben.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist im Vorgriff auf die vorgesehene gesetzliche Änderung mit sofortiger Wirkung von der Erhebung des Steuerabzugs nach § 50 a Abs. 7 EStG abzusehen.
Bereits einbehaltene und abgeführte Steuer ist sofort zu erstatten, soweit die Voraussetzungen für eine Freistellung vom Steuerabzug oder für die Erstattung der Steuer (vgl. Tz. 2 und 4 des BStBl I S. 491) erfüllt sind. Zuständig für die Erstattung ist das Finanzamt, an das die Steuer abgeführt wurde (Finanzamt des Vergütungsschuldners).