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FG Münster 08.09.1989 VI 708/89

Einkommensteuer; | Bausparzinsen und Zwischenfinanzierung (§§ 20, 9 EStG)

Nach dem rkr. gehören ab 1987 die Guthabenzinsen aus einem Bausparvertrag bei einem selbstgenutzten Haus zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, da die Nutzungswertbesteuerung nicht mehr eingreift. Die für einen Zwischenkredit entrichteten Darlehnszinsen sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, weil dagegen schon wirtschaftliche Gründe sprechen. Denn den Schuldzinsen auf einen Zwischenkredit stehen geringere Guthabenzinsen gegenüber. [Hinweis:] Vgl. zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Bausparzinsen und Schuldzinsen bei selbstgenutztem Wohneigentum auch das (BStBl 1990 I 124).

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