Online-Nachricht - Donnerstag, 25.02.2021

Gewerbesteuer | Wegfall gewerbesteuerlicher Fehlbeträge bei Abspaltung (BFH)

Scheidet infolge einer Abspaltung eine Kapitalgesellschaft als Mitunternehmerin aus einer Mitunternehmerschaft aus, gehen die vortragsfähigen Gewerbeverluste der Mitunternehmerschaft insoweit unter, als diese der Kapitalgesellschaft zugerechnet werden (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Streitig ist, ob für die Klägerin zum ein vortragsfähiger Gewerbeverlust festzustellen ist.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Alleinige Kommanditistin war zunächst die A GmbH. Komplementärin ist die B GmbH. Die A GmbH spaltete gem. § 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG mit notariellem Vertrag einen Teil ihres Vermögens mit Wirkung zum ab und übertrug ihn gegen Gewährung neuer Gesellschaftsanteile auf die C GmbH. Alleingesellschafterin beider Gesellschaften war die D mit Sitz in Schweden. Zu den übertragenen Vermögenswerten gehörten u.a. der Kommanditanteil an der Klägerin und die Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH. Der Betrieb der Klägerin wurde unverändert fortgeführt.

Das FA hatte einen vortragsfähigen Gewerbeverlust der Klägerin auf den gesondert festgestellt, der in vollem Umfang auf die A GmbH entfiel.

Das FA lehnte die Feststellung eines vortragsfähigen Fehlbetrags auf den mit der Begründung ab, dass der nicht verbrauchte vortragsfähige Gewerbeverlust im vollen Umfang auf einen ausgeschiedenen Gesellschafter entfalle und deshalb untergegangen sei.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg ().

Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen:

  • Zu Recht hat das FG entschieden, dass für die Klägerin zum kein vortragsfähiger Fehlbetrag (Gewerbeverlust) mehr festzustellen ist. Denn der auf den gesondert festgestellte Fehlbetrag i. S. des § 10a GewStG entfiel in vollem Umfang auf die A GmbH und ist infolge ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft untergegangen.

  • Abweichendes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass der Kommanditanteil an der Klägerin im Wege einer Abspaltung von der A GmbH auf die C GmbH übertragen wurde. § 19 UmwStG und § 10a Satz 10 Halbsatz 1 GewStG gelten nicht für Fehlbeträge einer Mitunternehmerschaft.

  • Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich ein für sie festzustellender vortragsfähiger Fehlbetrag auf den auch weder aus § 10a Satz 10 Halbsatz 1 GewStG i. V. mit § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG noch aus § 10a Satz 10 Halbsatz 2 GewStG i. V. mit § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG noch aus einer analogen Anwendung des § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG auf die Übertragung von Kommanditanteilen. § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG findet keine Anwendung auf die Übertragung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft.

Anmerkung von Walter Bode, Richter im IV. Senat des BFH:

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt die Inanspruchnahme des Verlustabzugs nach § 10a GewStG neben Unternehmensidentität auch Unternehmeridentität voraus. Letzteres bedeutet, dass der Steuerpflichtige, der den Verlustabzug in Anspruch nimmt, den Gewerbeverlust zuvor in eigener Person erlitten haben muss. Bei einer Personengesellschaft sind die Gesellschafter als Mitunternehmer (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) gewerbesteuerrechtlich Träger des Verlustabzugs. Daraus folgt, dass beim Ausscheiden von Gesellschaftern aus einer gewerblichen Personengesellschaft der Verlustabzug gem. § 10a GewStG verloren geht, soweit er anteilig auf die ausgeschiedenen Gesellschafter entfällt. Denn insoweit fällt mit dem Gesellschafterwechsel die Unternehmeridentität weg. Soweit enthält die BFH-Entscheidung nichts Neues.

Besonderheit des Besprechungsfalles ist es jedoch, dass ein Kommanditanteil einer Kapitalgesellschaft als Mitunternehmerin im Wege der Abspaltung i. S. des § 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG auf eine andere Kapitalgesellschaft übertragen wurde. Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, erhoffte sich deshalb eine Abweichung von den oben aufgeführten Grundsätzen und rügte die Verletzung von § 10a Satz 10 GewStG und § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG. Der BFH war jedoch wie zuvor das FG der Ansicht, dass keine Abweichung von den genannten Grundsätzen in Betracht komme. Soweit § 19 UmwStG spezielle Regelungen für die Gewerbesteuer beim Übergang von Vermögen von einer Körperschaft auf eine andere Körperschaft enthält, gilt diese Norm nicht für Fehlbeträge einer Mitunternehmerschaft, an der die übertragende Körperschaft beteiligt ist. Deshalb kann aus dieser Vorschrift (i. V. mit weiteren Vorschriften des UmwStG) kein Fortbestand der Unternehmeridentität hergeleitet werden. Auch gilt § 10a Satz 10 Halbsatz 1 GewStG i. V. mit § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG nicht für Fehlbeträge einer Mitunternehmerschaft, wie der BFH u.a. aus der Entstehungsgeschichte des § 10a Satz 10 Halbsatz 1 GewStG hergeleitet hat. Ebenso wenig ergab sich ein Übergang des streitbefangenen Verlustvortrags auf die neue Gesellschafterin aus § 10a Satz 10 Halbsatz 2 GewStG i. V. mit § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG, weil diese Vorschrift allein den Gesellschafterwechsel auf Ebene einer Körperschaft erfasst, die an einer Mitunternehmerschaft beteiligt ist. Auch eine entsprechende Anwendung des § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG auf die Übertragung von Kommanditanteilen hat der BFH abgelehnt. Solches ist auch nicht verfassungsrechtlich geboten, denn der Gleichheitssatz verlangt angesichts der bestehenden Unterschiede zwischen Körperschaften und Mitunternehmerschaften keine rechtsformunabhängige Besteuerung.

Quelle: ; NWB Datenbank (RD)

Fundstelle(n):
NWB ZAAAH-72384