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§ 9 b EStG Anwendung des § 9 b EStG bei Land- und Forstwirten, die ihre Umsätze nach Durchschnittssätzen (§ 24 UStG) versteuern
Bezug:
Zur Anwendung des § 9 b EStG bei Land- und Forstwirten, die ihre Umsätze gemäß § 24 UStG nach Durchschnittssätzen versteuern bemerkt die OFD folgendes:
Nach § 9 b Abs. 1 EStG gehört der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung oder Herstellung er entfällt. Als Vorsteuerbeträge i.S.d. § 15 UStG sind bei Unternehmern, die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausführen, auch die diesen Umsätzen nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG (§ 24 Abs. 1 Satz 3 ab UStG 1980) zuzurechnenden Vorsteuerbeträge anzusehen. Bei ihnen besteht nur die Besonderheit, daß sie unabhängig von der tatsächlichen Höhe der Vorsteuerbeträge nach einheitlichen Durchschnittssätzen der Bemessungsgrundlage festgesetzt werden.
Diese Regelung, die nur eine den besonderen Verhältnissen der Land- und Forstwirtschaft entsprechende Vereinfachung bei der Ermittlung der Vorsteuerbeträge darstellt, hat für die Anwendung des § 9 b EStG keine Bedeutung. Nach § 9 b Abs. 1 EStG gehören daher auch bei Land- und Forstwirten die tatsächlichen – nicht die nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG (§ 24 Abs. 1 Satz 3 ab UStG 1980) den Umsätzen zuzurechnenden – Vorsteuerbeträge nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskost...