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NWB Nr. 8 vom Seite 528

Abzugsverbot von Währungskursverlusten i. S. des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG vor höchstrichterlicher Klärung

Prof. Dr. Uwe Hohage

Nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG sind Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit einem Anteil an einer Kapitalgesellschaft i. S. von § 8b Abs. 2 KStG stehen, bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen, mithin nicht abzugsfähig. Die Sätze 4 bis 7 des § 8b Abs. 3 KStG weiten dieses Abzugsverbot u. a. auf Gewinnminderungen aus, die im Zusammenhang mit Darlehensgewährungen an die Kapitalgesellschaft i. S. des § 8b Abs. 2 KStG stehen, an deren Stammkapital der Steuerpflichtige zu mindestens einem Viertel unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Fällt ein solches Darlehen ganz oder teilweise aus, so ist der daraus resultierende Aufwand steuerlich nicht zu berücksichtigen. Dies betrifft regelmäßig die Finanzierung durch Gesellschafterdarlehen.

Umstritten ist, ob auch Verluste aufgrund von Währungskursschwankungen bei Fremdwährungsdarlehen dem Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG unterfallen. Der BFH hat sich zu dieser Frage explizit noch nicht geäußert und der EuGH hat dies ebenfalls nicht ausgeurteilt. Seitens der Finanzverwaltung existiert eine Anweisung des LfSt Niedersachsen, das den Abzug für Währungskursverluste bei Fremdwährungsdarlehen ebenfalls ausschließen möchte (vgl....

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