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§ 46 EStG Veranlagung von Steuerpflichtigen mit
steuerabzugspflichtigen Einkünften;
Antragsfrist nach
§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG
Rdvfg. vom – S 2270 A – 11 – St II 25 (ESt-Kartei § 46 Karte 2)
Aus gegebenen Anlass weist die OFD hinsichtlich der Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG auf folgende Besonderheiten hin:
Die Frist für den Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG ist eine gesetzliche Ausschlussfrist, die weder durch eine Aufforderung zur Abgabe der ESt-Erklärung noch durch eine Steuerschätzung des FA noch durch Erlass eines Grundlagenbescheids verlängerbar ist.
Ein Stpfl. erzielte im Veranlagungszeitraum 1996 im wesentlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie geringe Einkünfte (über 800 DM) aus Vermietung und Verpachtung. Da im Dezember 1999 noch keine ESt-Erklärung für 1997 beim FA eingegangen war, schätzte das FA die Besteuerungsgrundlagen und erließ am einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid. Gegen diesen Bescheid legte der Stpfl. form- und fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung reichte er am die ESt-Erklärung für 1997 ein. Darin erklärte er neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung. Daraufhin hob das FA den ESt-Bescheid auf und erklärte den Einspruch für erledigt. Am stellte der Stpfl. einen Antrag auf Durchführung eine...