Gesetzgebung | Änderung des Versorgungsausgleichsrechts (hib)
Nach der Strukturreform des Versorgungsausgleichs von 2009 hat sich der Bundesregierung zufolge in der Praxis Handlungsbedarf in Teilaspekten ergeben, dem mit einem Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts Abhilfe geschaffen werden soll. Einen entsprechenden Entwurf hat die Bundesregierung jetzt vorgelegt (BT-Drucks. 19/26838).
Er sieht unter anderem vor, dass der Versorgungsträger ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person die externe Teilung eines Anrechts nur verlangen kann, wenn bestimmte Wertgrenzen nicht überschritten werden. Hier sollen künftig in dem Fall, dass der Versorgungsträger hinsichtlich mehrerer Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung die externe Teilung verlangt, die Ausgleichwerte mit Blick auf die Wertgrenzen zusammengerechnet werden.
Mit der Strukturreform war in Abkehr von dem früheren Ausgleichssystem, das eine Gesamtsaldierung der Versorgungsanrechte und einen Einmalausgleich über die gesetzliche Rentenversicherung vorsah, das Prinzip des Einzelausgleichs eingeführt worden. Ziel der Reform war es, mehr Teilungsgerechtigkeit herbeizuführen und den Ausgleich der Versorgungsanrechte für die Betroffenen verständlicher zu gestalten. Vor diesem Hintergrund sollen, so der Entwurf, Entscheidungen der Strukturreform grundsätzlich nicht ohne rechtstatsächliche Untersuchung in Frage gestellt werden. Hierzu ist eine Evaluierung des Versorgungsausgleichs geplant, auf deren Basis über Änderungsbedarf entschieden werden kann.
Quelle: hib, heute im bundestag Nr. 214/2021 (RD)
Fundstelle(n):
PAAAH-72169