Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einstweiliger Rechtsschutz bei Versagung der formellen Satzungsmäßigkeit eines Vereins
Versagt das Finanzamt die Feststellung der formellen Satzungsmäßigkeit eines Vereins, so dass der Verein nicht als gemeinnützig gilt, kann der Verein hiergegen im einstweiligen Rechtsschutz einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist hingegen unzulässig.
Hintergrund: Vereine, die eine steuerliche Gemeinnützigkeit anstreben, müssen eine Satzung haben, die den steuerlichen Gemeinnützigkeitsvorschriften entspricht. Dies nennt man formelle Satzungsmäßigkeit. Nach dem Gesetz stellt das Finanzamt die formelle Satzungsmäßigkeit auf Antrag oder von Amts wegen im Rahmen der Veranlagung zur Körperschaftsteuer durch Bescheid fest bzw. verneint sie. Dieser Feststellungsbescheid ist bindend für die Besteuerung des Vere...