Geldwäschebekämpfung | Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland (Kommission)
Die EU-Kommission hat am Deutschland, Portugal und Rumänien aufgefordert, die 4. Geldwäscherichtlinie ordnungsgemäß umzusetzen.
Hintergrund: Die Umsetzungsfrist für die 4. Geldwäscherichtlinie ist am abgelaufen. Nach Prüfung der von den o.g. Mitgliedstaaten mitgeteilten Umsetzungsmaßnahmen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass mehrere Bestimmungen der Richtlinie nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt worden sind.
Hierzu führt die Kommission u.a. weiter aus:
Die Kommission hat am festgestellt, dass die betroffenen Mitgliedstaaten grundlegende Aspekte des Rahmens zur Bekämpfung der Geldwäsche angehen müssen, wie beispielsweise den ordnungsgemäßen Informationsaustausch mit den zentralen Meldestellen (FIU), die Sorgfaltspflichten bei der Feststellung der Kundenidentität, eine angemessene Zusammenarbeit zwischen den FIU oder die Transparenz der zentralen Register wirtschaftlicher Eigentümer.
Deutschland, Portugal und Rumänien müssen nun binnen zwei Monaten auf zufriedenstellende Weise auf die Argumente der Kommission antworten. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln (zweite Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens).
Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung v. 18.2.2021 (il)
Fundstelle(n):
HAAAH-71794