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BMF - IV C 5 - S 2353 - 11/99 IV A 5 - S 2228 - 2/99 BStBl 1999 I 216

§ 9 EStG Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Auslandsdienstreisen und -geschäftsreisen ab

(BStBl 1997 I S. 985),
vom (BStBl 1998 I S. 626) und
vom (BStBl 1998 I S. 1195)

Aufgrund des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die in der anliegenden Übersicht ausgewiesenen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen bekanntgemacht (Änderungen gegenüber den bisherigen Pauschbeträgen sind durch Randstriche kenntlich gemacht). Diese Pauschbeträge gelten für Reisetage ab dem . Bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend.

Dieses Schreiben gilt entsprechend für Geschäftsreisen in das Ausland und doppelte Haushaltsführungen im Ausland.


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Übersicht über die ab 1. März 1999 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten

Land
Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheitsdauer je Kalendertag von
Pauschbetrag für Übernachtungskosten
mindestens 24 Stunden
weniger als 24, aber mindestens 14 Stunden
weniger als 14, aber mindestens 8 Stunden
DM
DM
DM
DM
Ägypten
48
32
16
120
– Kairo
48
32
16
160
Äquatorialguinea
74
50
25
140
Äthiopien
54
36
18
140
Afghanistan
74
5...

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BMF v. 28.01.1999 - IV C 5 - S 2353 - 11/99

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