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Prüfung und Bestätigung der Vollständigkeitserklärung nach § 11 Verpackungsgesetz in Zeiten der Coronavirus-Pandemie
In den Leitlinien für die Prüfung und Bestätigung von Vollständigkeitserklärungen gemäß § 11 VerpackG der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) wird die Einholung von Prüfungsnachweisen pflichtmäßig durch Vor-Ort-Prüfungen verlangt. Abweichungen davon sind nur in Ausnahmefällen möglich. Dann müssen die erforderlichen Informationen und Dokumente durch alternative Prüfungshandlungen auf anderem Wege beschafft werden, was im Prüfungsbericht entsprechend zu dokumentieren ist, einschließlich Begründung. Welche alternativen Prüfungshandlungen in Frage kommen können, wird in den Prüfleitlinien nicht angesprochen.
Auf Anfrage der WPK teilte die ZSVR mit, dass viele Prüfer im Jahr 2020 von der Vor-Ort-Prüfung abgesehen haben, was sie nicht beanstande, da die Coronavirus-Pandemie als höhere Gewalt a...