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BMF - IV C 2 - S 2246 - 5/00

§ 18 EStG Abgrenzung der freiberuflichen von der gewerblichen Tätigkeit bei Ärzten;
Abgabe von Impfstoffen

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das BMF zu der Frage der Abgrenzung der freiberuflichen von der gewerblichen Tätigkeit bei der Abgabe von Impfstoffen durch Ärzte wie folgt Stellung:

Die Abgabe von Impfstoffen im Rahmen der Durchführung von Impfungen durch Ärzte ist unselbständiger Teil der ärztlichen Heilbehandlung. Für diese Beurteilung ist es unbeachtlich, dass der Impfstoff in der Rechnung als gesonderte Position ausgewiesen wird. Hierfür sind folgende Gründe maßgebend.

Der Steuerpflichtige kann sowohl gewerblich als auch freiberuflich tätig sein und infolgedessen nebeneinander Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit erzielen, wenn zwischen den Betätigungen kein sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Eine einheitliche Erfassung ist jedoch dann geboten, wenn die Betätigungen sich gegenseitig bedingen und derart miteinander verflochten sind, dass insoweit nach der Verkehrsauffassung ein einheitlicher Betrieb anzunehmen ist. Die steuerliche Einstufung dieses Betriebs hängt davon ab, ob das freiberufliche oder gewerbliche Element vorherrscht ( BStBl 1992 II S. 413). Schuldet ein Steuerpflichtiger gegenüber seinem Auft...BStBl 1997 II S. 567

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BMF v. 17.02.2000 - IV C 2 - S 2246 - 5/00

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