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Lohn und Gehalt | Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung für angestellte Anwältin als Arbeitslohn?
Die Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung für eine angestellte Anwältin durch die Anwaltssozietät führt zu Arbeitslohn, soweit die Prämie auf die Mindestversicherungssumme i. H. von 250.000 € nach § 51 Abs. 4 BRAO entfällt, die die Anwältin für die Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO benötigt.
Im Fall VI R 11/18 übernahm eine Sozietät für ihre angestellte Rechtsanwältin deren Beitrag für eine Berufshaftpflichtversicherung i. H. von 2.115,23 €, die die Anwältin auf eigenen Namen und eigene Rechnung abgeschlossen hatte, und zwar mit einer Versicherungssumme, die höher war als die Mindestsumme des § 51 Abs. 4 BRAO von 250.000 €.
Soweit [i]Berufshaftpflichtversicherung ist für Anwalt zwingend erforderlich die Sozietät den Beitrag übernommen hat, der auf die gesetzliche Mindestdeckelung entfällt, liegt Arbeitslohn vor, weil auch ein angestellter Anwalt zum Abschlus...