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Unerwarteter Paukenschlag vom BMF
Umsätze der Drittlandsunternehmen sind von der Margensteuer für Reiseleistungen ausgenommen
§ 25 UStG betraf über viele Jahre als Sondervorschrift nur einen engen Kreis von Veranstaltern, die Reiseleistungen an Endverbraucher erbrachten. Weil nach der jüngeren Rechtsprechung (z. B. , Ferienhausvermietung) nicht nur Leistungsbündel sondern auch Einzelleistungen als Reiseleistung anzusehen sind und weil durch das Jahressteuergesetz 2019 der Anwendungsbereich auf das B2B-Geschäft (vgl. Grambeck, NWB 46/2019 S. 3361) erstreckt wurde, sind nunmehr wesentlich mehr Fälle und Unternehmen betroffen. Während die B2B-Branche derzeit zerknirscht auf wichtige Erläuterungen durch die Finanzverwaltung wartet (Was ist eine Reise? Welche Leistungen fallen unter die Sonderregelungen? Gibt es Ausnahmen?) und auf EU-Ebene ein Konsultationsverfahren zur Zukunft der Margensteuer läuft, überrascht das BMF völlig unerwartet mit einer Klarstellung, wonach die von Drittländern erbrachten Reiseleistungen von der Margensteuer ausgenommen sind.
I. Hintergrund
Für die Regelbesteuerung berechnet sich die Umsatzsteuer auf Basis der Umsatzerlöse, Eingangsleistungen berechtigen zum Vorsteuerabzug. Im Rahmen des § 25 UStG ist ein Vorsteuerabzug aus Eingangs...